Flugbeschränkungsgebiete in Österreich
Welche Flugbeschränkungsgebiete in Österreich gibt es?
- 1. Rheindelta (LO R 18)
- 2. Neusiedler-See (LO R 16)
- 3. Wien (LO R 15)
- 4. Seibersdorf (LO R 1)
Was ändern sich durch die EU-Drohnenverordnung (EU-DV)?
Am Beispiel Wien (LO R 15) lassen sich die Auswirkungen der EU-DV, speziell für Betreiber von uLFZ (unbemanntes Luftfahrzeug) unter 79 Joule (§24d LFG) sehr gut erklären.
Ein Betrieb in Wien war schon vor der EU-DV durch LO R 15 geregelt. Das bedeutete, dass nur unter gewisse Voraussetzungen (öffentlichen Interesse, Kunst und Kultur) eine Drohne betrieben werden durfte.
Jedoch gab es bis zum 31.12.2020 eine Regelung, die als 250g 30m bekannt wurde. Erst später etablierte sich die korrekte Maßeinheit 79 Joule (Bewegungsenergie). Diese Regelung wurde im Luftfahrtgesetz (LFG) als Spielzeug (§24d) bezeichnet.
Geräte, die innerhalb dieser Grenzwerte betrieben wurden, waren vom geltenden Luftfahrtgesetz ausgenommen, sofern bei dem Flug keine Personen oder Sachen gefährdet wurden.
Eine Bewegungsenergie setzt sich durch drei Faktoren zusammen:
- Gewicht der Flugdrohne,
- Flughöhe,
- Geschwindigkeit
Nach diesen Vorgaben konnten Drohnenbetreiber (Privat oder Gewerblich) mit einer Mini-Drohnen (DJI Mini 2, Mavic Air 2, Mavic 2 Serie, …) problemlos in Wien fliegen. Ein Betrieb bis max. 30m war somit im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) möglich.
LO R 15
Diese Karte stellt das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) dar. Das Flugbeschränkungsgebiet Wien geht auf einen Zusammenstoß zweier Kleinflugzeuge über Wien Neubau am 16. Mai 1964 zurück.
Was hat sich mit der EU-Drohnenverordnung für Wien/LO R 15 geändert?
Alles. Mit dem Inkrafttreten der EU-DV wurde das alte Luftfahrtgesetz (2014-2020) ersetzt. Somit ist auch der Spielzeug §24d (30m/250Gramm, 79 Joule) nicht mehr gültig.
Wie beschrieben, ist ein Betrieb in LO R 15 nur dann zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundbedingungen LO R 15 haben sich durch die EU-DV nicht verändert (Anm. s.g. Industrieanwendungen, Vermessung, etc. wurden hinzugefügt).
Was bedeutet das für den privaten Drohnenflug?
Ein privater Drohnenbetrieb kann innerhalb LO R 15 ausgeschlossen werden. Ein Betrieb ist somit nicht erlaubt.
Was bedeutet das für den gewerblichen Drohnenflug?
Für die gewerblichen Drohnenbetreiber ändert sich dadurch kaum etwas mit Ausnahme, dass „einfache“ Drohnenaufnahmen, welche bis dato mit Mini-Drohnen (<79 Joule/§24d LFG) durchgeführt wurden, nicht mehr möglich sind. Stattdessen müssen Drohnenbetreiber nun einen Antrag für den Betrieb in einem Flugbeschränkungsgebiet bei der Austro Control beantragen.
Unter „einfache“ Drohnenaufnahmen fallen folgende Einsätze
- Grundstück und Immobilienfotografie
- kurze Videoaufnahmen für allerlei
- Low-Budget Projekte
- Baustellendokumentationen
- Allg. Foto/Video bis max. 30m, etc.
Was bedeutet dass für die „einfache“ Drohnenaufnahmen?
Prinzipiell bedeutet das für uns Dienstleiter, dass egal welcher Art von Aufträgen in Wien/LO R 15 nur noch mit Einzelbewilligung (€ 300,00 – € 500,00) möglich sind.
Für unsere Kunden und Projekte bedeutet das ein Anstieg der Kosten um bis zu 100%.
Beispiel für Wien/LO R 15
- Art: Grundstückfotografie für Visualisierung (ca. 1,5 Std.)
- Kosten vor 2021: ca. € 550,00 – € 750,00
- Zusätzliche Kosten ab 2021:
- Einzelbewilligung: ca. € 300,00 – € 500,00
- Antrag einreichen (nur Betreiber): ca. € 150,00
- Zeitachse:
- vor 2021: keine Einschränkung
- ab 2021: ca. 10 Tage
Fazit
Wie im Beispiel ersichtlich ist, fällt die oben genannte „einfache“ Drohnenaufnahme weg. Was das für zukünftige Projekte und den allg. Betrieb von Drohnen in Wien/LO R 15 bedeutet, bleibt offen.
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